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Rechtslage
Achtung!

Wenn in diesem Artikel von "Suchtgift" oder "Rauschgift" die Rede ist, handelt es sich dabei um Begriffe, die üblicherweise in Gesetzestexten zur Beschreibung "nicht verkehrsfähiger" psychoaktiver Substanzen verwendet werden. Ob es sich bei Cannabis wirklich um ein Suchtgift handelt ist sehr fraglich. Das Auftreten einer körperlichen Abhängigkeit konnte bisher nicht bestätigt werden. Die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit ist sicher nicht wesentlich höher als beim Alkohol.

Allgemein

In fast allen Staaten der Welt sind Besitz, Erwerb, Einfuhr und Herstellung von Cannabis sowie Handel und Weitergabe heute gesetzlich verboten. Der Konsum ist zwar meist nicht ausdrücklich untersagt, da aber auch das Halten eines Joints als "Sachherrschaft" interpretiert werden kann, ist auch der Konsum indirekt verboten. Auch in Holland ist - entgegen der Meinung vieler Kiffer - Cannabis nicht völlig legal. Der Konsum, Besitz und Handel werden in einem gewissen Rahmen bloß toleriert.

Den Ursprung hat das Verbot, das Mitte des 20. Jahrhunderts fast weltweit durchgesetzt wurde, in machtpolitischen, wirtschaftlichen und rassistischen Motiven (siehe Der Weg in die Illegalität). Ob es auch ohne dem Drängen der USA dazu gekommen wäre ist fraglich.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Forschungsprojekte, sowie Pharmakonzerne, denen unter bestimmten Umständen Aufzucht von THC-reichen Cannabissorten und Forschung auf Anfrage gestattet werden können.

Samen - auch THC-reicher Sorten - dürfen in den meisten Staaten mit einigen Einschränkungen im Fachhandel verkauft werden. Auch der Verkauf von Stecklingen ist meist erlaubt, sofern ihr THC-Gehalt nicht gewisse Grenzen überschreitet.

Zum medizinischen Gebrauch ist der Einsatz von natürlichen Cannabis-Produkten weiterhin fast weltweit untersagt, allerdings können in den meisten Staaten mittlerweile Präparate, die synthetische Cannabinoide enthalten, wie "Marinol", verschrieben werden.

Zum Anbau von Nutzhanf gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. In einigen Staaten war der Anbau nie verboten, in anderen wie Deutschland ist sein Verbot wieder aufgehoben worden - In manchen Staaten darf der THC-Gehalt bestimmte Grenzen nicht überschreiten, in anderen ist lediglich der Anbau mit dem Ziel der Suchtgiftgewinnung untersagt, was in der Praxis meist kaum einen Unterschied macht.

Deutschland

In Deutschland ist Cannabis im der Anlage 1 des "Betäubungsmittelgesetz" erfasst und ist somit nicht verkehrsfähig. Der Anbau von THC-armen Hanfsorten ist in Deutschland seit 1996 wieder erlaubt, ist allerdings Meldungspflichtig und darf nur unter strenger staatlicher Aufsicht geschehen. THC-haltige Arzneimittel wie "Marinol" dürfen mittlerweile verschrieben bleiben. Der medizinische Einsatz von Haschisch oder Marihuana ist jedoch weiterhin untersagt.

Bis heute führt das 1994 gefällte "Cannabisurteil" in Deutschland zu großer Verwirrung. Der Lübecker Richter Walter Neskovic war im Rahmen eines Prozesses davon ausgegangen, dass im deutschen Grundgesetz bei entsprechender Interpretation ein "Recht auf Rausch" verankert sei. Dieser Standpunkt wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht durch das am 9. März 1994 gefällte "Cannabisurteil", so de Name unter dem es bekannt wurde, nicht akzeptiert. Es enthält allerdings auch den Aufruf, dass die Handhabung von Delikten in Zusammenhang mit Cannabis gemäß dem Betäugungsmittelgesetz zu überdenken sei. Ein Zusammentreffen der Innenminister der Länder brachte allerdings keine wesentlichen Ergebnisse. Bis heute werden Cannabis-Delikte von Land zu Land verschieden gehandhabt.

Auch eine einheitliche Definition der "geringen Menge", also einer Menge, die zum Eigenbedarf straffrei ist, gibt es bis heute nicht. Während in Sachsen Mengen bis zu 4g als geringe Menge gelten, kann in Hessen unter Umständen auch der Besitz von 30g straffrei bleiben.
Diese Mengenangaben sind allerdings nur Richtwerte, an die kein Richter gebunden ist. Ein Anspruch auf Straffreiheit besteht daher für niemanden.

Österreich

In Österreich ist der Umgang mit psychoaktiven Substanzen durch das "Suchtmittelgesetz" geregelt, das auch den außermedizinischen Gebrauch von Cannabis verbietet. Zum medizinischen Gebrauch sind auch in Österreich lediglich synthetische THC-Präparate zulässig.

Der Strafrahmen ist auch in Österreich bei kleinen Mengen zum Eigenbedarf meist relativ gering, einheitliche Richtwerte gibt es allerdings nicht.

Anders als in Deutschland gibt es in Österreich formal keine gesetzlichen THC-Grenzwerte für den Anbau von Hanf sowie keine Meldepflicht für den Anbau von Nutzhanf. Verboten ist allerdings der Anbau von Cannabis-Pflanzen zur Gewinnung von Rauschgift. In der Praxis besteht daher kaum ein Unterschied zur deutsch Regelung, da das Gericht bei jeder THC-reichen Hanfpflanze von einer Kultivierung zwecks Rauschgiftgewinnung ausgeht. Was allerdings in Österreich entfällt ist die Meldepflicht. Um Problemen aus dem Weg zu gehen, ist es jedoch ratsam jeden Anbau von Nutzhanf zu melden.

Schweiz

In der Schweiz ist der Umgang mit Cannabis gesetzlich ähnlich wie in Österreich geregelt. Besitz und Handel stellen strafbare Handlugen dar. Für den Anbau gibt es zwar keine festen THC-Grenzwerte, die Aufzucht von Cannabispflanzen zur Herstellung von Drogen ist jedoch untersagt. Meldepflicht von Cannabisanbau besteht auch in der Schweiz nicht.

Anders als in den meisten europäischen Staaten wird in der Schweiz eine sehr liberale Drogenpolitik geführt. Cannabiskonsum und Besitz kleiner Mengen wird in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt - Meist bleibt es bei einer Beschlagnahmung. Drogentests werden generell eher selten durchgeführt.

Eine Zeit lang wurde potentes Marihuana in Form sogenannter Duftsäckchen in Hanfshops legal verkauft. Mittlerweile ist dieser Trick überflüssig geworden, da der Verkauf dieser Duftsäckchen seit einiger Zeit ausdrücklich verboten ist. Trotzdem ist der Kiffer in der Schweiz nicht auf den Straßenverkauf oder private Verbindungen angewiesen, da Cannabis in vielen Geschäften unter dem Ladentisch verkauft wird.

Holland

Das relativ liberale Holland ging in den letzten Jahrzehnten einen ganz anderen Weg. Seit den 70er Jahren wird dort der Cannabiskonsum nicht mehr strafrechtlich verfolgt und THC-reiche Cannabisprodukte können - in kleinen Mengen - in sogenannten "Coffeeshops" polizeilich geduldet erworben werden. Außerdem investierte der Staat in die Züchtung von THC-armen Sorten, um dem Hanf wieder eine Chance als Rohstofflieferant auf dem Weltmarkt zu geben.

Konsum, Besitz, Weitergabe und Handel

In Österreich und Deutschland stellt der Konsum von "Suchtgiften" selbst keine strafbare Handlung dar. Verboten ist allerdings der Besitz. Es ist allerdings ein Irrglaube anzunehmen, dass das Mitrauchen bei einem Joint keine strafbare Handlung darstellt, da auch das kurzfristige Halten des Joints und sogar das Weitergeben als Besitz interpretiert werden können. Auch ein positiver Drogentest kann im Auge der Richter einen Drogenbesitz implizieren.

Etwas härter als der Besitz wird Überlassung bestraft. Eine Überlassung geschieht unter anderem durch eine Schenkung - Auch Mitrauchen lassen kann als Schenkung ausgelegt werden. Zusätzlich belastend kann die Weitergabe durch Erwachsene an Jugendliche sein. Ob dieser Tatbestand vorliegt ist durch verschiedene Altersgrenzen geregelt.

Ziemlich harte Strafen sind bei der gewerblichen Weitergabe von Haschisch oder Marihuana zu erwarten. Mildernd kann es sich dabei auswirken, wenn der Handel zur Deckung des Eigenbedarfs geschieht. Auch der Erwerb mit dem Ziel der Weitergabe kann unter ein erhöhtes Strafmaß fallen. Mitunter gilt für die Gerichte das Ziel der Weitergabe schon durch den Besitz gewisser Grenzmengen als erwiesen. Das Strafmaß für gewerblichen Handel kann mehrere Jahre betragen.

Urintests

Weil sich THC und seine Metaboliten im Fettgewebe anlagern und nur langsame abgebaut werden, sind sie noch mehrere Wochen nach der letzten Einnahme von Cannabis im Urin nachweisbar. Dazu wird die Urinprobe auf einen Testsreifen aufgetropft, der sich falls bestimmte Cannabisrückstände vorhanden sind verfärbt.

Der Einsatz von Urintests zur Abklärung, ob die betreffende Person Drogen konsumiert hat ist sehr fraglich. Zum einen gibt es keine einheitlichen Grenzwerte, zum anderen kann das Ergebnis durch falsche Handhabung sehr leicht verfälscht werden. Speziell beim Cannabis kommt noch hinzu, dass die Droge über sehr lange Zeit nachweisbar ist und der Test somit keinerlei Hinweise auf den Zeitpunkt der letzten Einnahme der Droge gibt. Ein weiter Schwachpunkt der Cannabis-Tests ist, dass auch Passivrauchen zu einem Positivem Ergebnis führen kann. Außerdem kann auch der Konsum von legal erhältlichen Nahrungsmitteln wie Hanfbier, dessen THC-Gehalt die gesetzlichen Normen erfüllt, für einen positiven Test verantwortlich sein.

Ungeachtet dieser großen Mängel werden aufgrund positiver Test mitunter sehr harte Strafen verhängt. Ein Führerscheinentzug ist möglich, auch ohne dass bewiesen werden kann, dass der Betroffene tatsächlich unter Einfluss von Cannabis am Steuer war. Schüler werden immer wieder von der Schule verwiesen und auch beim Bundesheer kann ein positiver Cannabis-Test zu erheblichen Schwierigkeiten und einer Verzögerung des Wehrdienstes führen.

Während durch den Einsatz von THC-Tests kein eindeutiger Beweis für den Konsum von Haschisch oder Marihuana gelingen kann, ist durch die Einführung von THC-Tests etwas ganz anderes gelungen, nämlich die Schaffung eines neuen Industriezweigs: Auf der einen Seite buhlen große Konzerne, die THC-Tests entwickeln, um die lukrativen Lieferaufträge staatlicher Stellen. Auf der anderen Seite gibt Firmen, die sich auf die Herstellung spezieller Vitaminpräparate spezialisiert haben, die zu einem Hohen Preis in Hanfzubehör-Geschäften erhältlich sind und das Testergebnis relativ zuverlässig verfälschen. Besonders Schädlich für den Körper ist der Einsatz diese Präparate wahrscheinlich nicht. Werden jedoch im Zuge des Drogentests auch andere Urinwerte und Blutwerte ermittelt, ist der Betrug bei Kenntnis derartiger Präparate leicht ersichtlich. Weiters ist zu bedenken, dass es durch die verfälschen Werte bei einer ärztlichen Untersuchung natürlich auch zu Fehldiagnosen kommen kann.

Wichtiger Hinweis:

Der Verfasser übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit sowie die Aktualität der Angaben auf dieser Seite, insbesondere was die Angaben über die Gesetzeslage und mögliche Straffreiheit betrifft. Auf keinen Fall sollen die Angaben zum Konsum von Drogen oder zum Ausnutzen von Gesetzeslücken anregen.

Weitere Hinweise siehe: Rechtliche Hinweise

Literatur zu diesem Thema

Steinhauser, Albert - " Cannabis § Recht"

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