Peyote-Kaktus Rechtslage

In Österreich und Deutschland fällt der lebende Peyotekaktus nicht unter das Betäubungs- bzw. Suchtmittelgesetz, allerdings das enthaltene Meskalin schon. Somit ist strenggenommen auch der Kaktus nicht verkehrsfähig, obwohl er immer wieder im Blumenfachhandel erhältlich ist. Seine Verwendung als Droge ist auf jeden Fall verboten. Samen sind im Fachhandel frei erhältlich. Homöopathische Zubreitungen sind stark verdünnt (ab D4) verkehrsfähig, allerdings nur schwer erhältlich.