Cannabis-Konsum, -Besitz, -Weitergabe und -Handel

In Österreich und Deutschland stellt der Konsum von „Suchtgiften“ selbst keine strafbare Handlung dar. Verboten ist allerdings der Besitz. Es ist allerdings ein Irrglaube anzunehmen, dass das Mitrauchen bei einem Joint keine strafbare Handlung darstellt, da auch das kurzfristige Halten des Joints und sogar das Weitergeben als Besitz interpretiert werden können. Auch ein positiver Drogentest kann im Auge der Richter einen Drogenbesitz implizieren.

Etwas härter als der Besitz wird Überlassung bestraft. Eine Überlassung geschieht unter anderem durch eine Schenkung – Auch Mitrauchen lassen kann als Schenkung ausgelegt werden. Zusätzlich belastend kann die Weitergabe durch Erwachsene an Jugendliche sein. Ob dieser Tatbestand vorliegt ist durch verschiedene Altersgrenzen geregelt.

Ziemlich harte Strafen sind bei der gewerblichen Weitergabe von Haschisch oder Marihuana zu erwarten. Mildernd kann es sich dabei auswirken, wenn der Handel zur Deckung des Eigenbedarfs geschieht. Auch der Erwerb mit dem Ziel der Weitergabe kann unter ein erhöhtes Strafmaß fallen. Mitunter gilt für die Gerichte das Ziel der Weitergabe schon durch den Besitz gewisser Grenzmengen als erwiesen. Das Strafmaß für gewerblichen Handel kann mehrere Jahre betragen.